Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Abstand der Unterkante des Füllstriches vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:

1. a) bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein ausgenommen Sektschalen mindestens 20 mm;

b) bei Sektschalen mindestens 10 mm;

2. bei Schankgefäßen für andere Getränke

a) mit einem Nenninhalt von weniger als 0,1 l

mindestens 5 mm;

b) mit einem Nenninhalt von 0,1 l oder mehr

mindestens 10 mm.