. (1) Schankgefäße für den dauernden Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher und dünnwandige Becher aus Kunststoff als Schankgefäße zulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Schankgefäße für den dauernden Gebrauch müssen aus formfesten Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für den einmaligen Gebrauch sind Papierbecher und dünnwandige Becher aus Kunststoff als Schankgefäße zulässig.