Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person

(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der oder des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der oder des Ausgezeichneten besteht nicht.