Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft

Umwandlungsplan

. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;

2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;

3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;

4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;

5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.