Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich; Verhältnis zu bundes- und sonstigen landesrechtlichen Vorschriften

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:

1. Volksschulen,

2. Neue Mittelschulen,

3. Sonderschulen sowie

4. Polytechnische Schulen.

(2) Durch diese Verordnung werden die nach bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse sowie die Vorschriften des Dienst- und Arbeitnehmerschutzes nicht berührt.