Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabe von Dotationswasser

(1) Bei allen Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 ist durch geeignete Vorkehrungen ein den Vorgaben des entsprechendes Dotationswasser nach Maßgabe der Anlage 2 zu gewährleisten. Sich auf der Grundlage des ergebende Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann für Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 im Einzelfall in Entsprechung der und im Sanierungsprojekt nachgewiesen werden, dass durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.