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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 50/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33d und 55g Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ziele

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 – NGP 2021 und des der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 – NGPV 2021, BGBl II Nr 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß in den in Anlage 1 (Durchgängigkeit), Anlage 2 (Dotationswasser) und Anlage 3 (Schwall) aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

Pflichten der Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen

(1) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3, unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungspflichten, bis spätestens 22. Dezember 2027 die in den , 4 und 5 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.

(2) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile bis spätestens 22. Dezember 2025 ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.

Herstellung der Durchgängigkeit

Bei allen Anlagen im Sanierungsgebiet der Anlage 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs 5 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl II Nr 99/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 128/2019, entsprechende ganzjährige Fischpassierbarkeit für die in der Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten.

Abgabe von Dotationswasser

(1) Bei allen Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 ist durch geeignete Vorkehrungen ein den Vorgaben des entsprechendes Dotationswasser nach Maßgabe der Anlage 2 zu gewährleisten. Sich auf der Grundlage des ergebende Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann für Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 im Einzelfall in Entsprechung der und im Sanierungsprojekt nachgewiesen werden, dass durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

Reduktion von Schwall

Bei Schwallbelastungen im Sanierungsgebiet der Anlage 3 ist bis 22. Dezember 2027 eine an den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen orientierte Machbarkeitsstudie vorzulegen, die zur Festlegung des guten ökologischen Potentials im davon betroffenen Wasserkörper beitragen kann.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Anpassungsaufträgen gemäß rechtskräftig festgelegten Fristen zur Erreichung der Sanierungsziele des NGP 2021 und des bleiben von den Vorgaben dieser Verordnung unberührt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.