Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrbetrieb

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diese auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen. Der Abdruck der Verordnung ist vom Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.