Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nutzung durch die Allgemeinheit

Sofern Flächen den Gemeinden zur Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit oder für Zwecke im Sinne des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019 idgF, überlassen werden, wird im öffentlichen Interesse des Landes Salzburg kein Entgelt in Rechnung gestellt.