Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3 und 4), und insbesondere:

1. die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß ;

2. die Bestellung (Abberufung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Verbands;

3. die Gebarung des Verbands;

4. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Verbands;

5. die Ausübung der dem Verband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten.

(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Anzeigeverfahren gemäß ;

2. Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (§§ 6ff), Snowboardschulbewilligungen (, 15a), Schibegleiter-Bewilligungen (, 22, 23), Snowboardbegleiter-Bewilligungen (, 26a, 26b);

3. Verfahren gemäß sowie gemäß in Verbindung mit (Inbetriebnahme von Sammelplätzen);

4. Verfahren zur Bewilligung von Schischuleinrichtungen außerhalb des Standortes gemäß sowie gemäß in Verbindung mit ;

5. Verfahren zur Bewilligung eines Stellvertreters gemäß sowie gemäß in Verbindung mit ;

6. Verfahren betreffend Fortbetriebsrechte gemäß sowie gemäß in Verbindung mit ;

7. Verfahren betreffend das Erlöschen von Schischulbewilligungen (), Snowboardschulbewilligungen (), Schibegleiter-Bewilligungen (), Snowboardbegleiterbewilligungen ();

8. Verfahren betreffend den Nachweis der gesundheitlichen Eignung von Bewilligungsinhabern gemäß , gemäß in Verbindung mit , gemäß sowie gemäß in Verbindung mit ;

9. Nachsichtverfahren gemäß sowie gemäß in Verbindung mit und gemäß ;

10. Verfahren betreffend die Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen gemäß , gemäß in Verbindung mit sowie gemäß in Verbindung mit ;

11. die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission gemäß ;

12. die Aufsicht gemäß .

(4) Die Aufgaben der gemäß einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

(5) Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(6) Die nach Abs 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.