Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Ausbildungsbescheinigungen

Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung

(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.

(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung als Ausbildungsbescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG;

2. den Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist;

3. Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;

4. das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

5. das Ausstellungsdatum;

6. das Ablaufdatum;

7. den Hinweis auf die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellende Stelle;

8. eine eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);

9. die Unterschrift des oder der die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung genehmigenden Organwalters oder Organwalterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.

(4) Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:

1. bei Ungültigwerden der Ausbildungsbescheinigung gemäß ;

2. zur Richtigstellung von unzutreffenden Angaben gemäß Abs 2;

3. bei einer Änderung des Namens des Besitzers oder der Besitzerin;

4. bei dauerhaftem Verlust der Ausbildungsbescheinigung.