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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebliche Maßnahmen

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a) der Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

b) die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);

c) die Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;

d) die forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;

e) die wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;

f) der Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.