3. Hauptstück
Ordnung von Unterricht und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzung
Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen.
