IV. Wahl der Vertrauenspersonen
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen ( und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung.
