Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Wahl der Vertrauenspersonen

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen ( und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung.