III. Errichtung von Zentralausschüssen
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung.
