Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsempfänger und -empfängerinnen

Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

a) jungen Menschen;

b) Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);

c) Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen setzen und junge Menschen begleiten;

d) Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im angeführten Gebieten widmen.