Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:

a) der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen;

b) der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

c) der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen;

d) der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;

e) der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie;

f) der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen;

g) der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien;

h) einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird.

(2) Gegenstand der Förderung können sein:

a) die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen;

b) die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen;

c) die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen;

d) kulturelle Aktivitäten junger Menschen;

e) die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl;

f) die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit;

g) die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte;

h) die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen;

i) Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse);

j) sonstige Jugendarbeit wie zB

- mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen;

- auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes;

- mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt;

k) Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union.

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;

b) Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen;

c) Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen;

d) Veranstaltungen, die Abs. 1 oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß und 3 widersprechen.

(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.

(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.