4. Abschnitt
Dokumentation und Forschung
Höhlenregister
Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
