Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Dokumentation und Forschung

Höhlenregister

Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.