Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.