II. Brandverhütung
Allgemeine Verpflichtung
Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Brandverhütung
Allgemeine Verpflichtung
Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.