Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Brandverhütung

Allgemeine Verpflichtung

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.