Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart

Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.