4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart
Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart
Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.