Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Auszeichnungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:

1. die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,

2. die Verleihungsvoraussetzungen,

3. allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,

4. das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

(2) Die , 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.