Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß und 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.