Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. in dem nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräume und ihres Verbundes entlang und mit der Salzach;

b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;

2. in dem nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 3 angeführten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihrer Lebensräume.