Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Die Ausbildung nach kann unterbleiben bei

1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können;

2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben;

3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des nachweisen können.