Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterlagen

(1) Als Grundlage für die Prüfung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe sind vorzulegen:

1. das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;

2. die Einkommensnachweise gemäß ;

3. die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises;

4. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:

a) Unterlagen zum Verrechnungskonto des Vermieters;

b) eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;

c) Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;

d) Behindertenausweis;

e) Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes.

(2) Bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe sind – sofern es sich um kein Objekt mit auslaufendem Fördervertrag handelt () – zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:

1. der Mietvertrag;

2. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:

a) eine Bankbestätigung (Formblatt);

b) eine Haushaltsbestätigung;

c) eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie ();

d) ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);

e) eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß .

(3) Werden die als Grundlage festgesetzten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das Ansuchen jedenfalls abzulehnen.