Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befristung, Auszahlung und Steuerung

(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Erfolgt die Berechnung aufgrund einer bestehenden Berechnung der Sozialunterstützung (), ist die (erweiterte) Wohnbeihilfe auf höchstens sechs Monate zu befristen.

(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

(3) Erfordern Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel eine Reihung der Förderansuchen (), so hat diese nach Maßgabe der Zumutbarkeit zu erfolgen.