Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann verliehen werden

a) für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;

b) für fallweise Veranstaltungen;

c) für Veranstaltungen im Umherziehen.

(2) Im Bewilligungsbescheid sind außer dem Geltungsbereich der Bewilligung, Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.