2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Bewilligungspflicht
(1) Alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, und die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen der veranstaltenden Person aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (insbesondere Zirkus und Wanderschaustellung).
