Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in oder angeführten Stundenausmaßes umfasst, wird gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorgeschrieben.

(2) Eignungsprüfungen nach Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde gemäß abzulegen.