Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs 2 S.TZG 2021 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in oder angeführten Stundenausmaßes umfasst, wird gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorgeschrieben.
(2) Eignungsprüfungen nach Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde gemäß § 19 Abs 1 S.TZG 2021 abzulegen.
