Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Die Lehrinhalte gemäß sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
a) Rinder und Büffel: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
4. Die Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
