Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen

(1) Wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogramms im Sinn von Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 bedürfen einer Genehmigung gemäß . Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogramms durch Verstreichenlassen der Frist gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates () einholen. und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend

1. die Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt werden soll;

2. neue Leistungsmerkmale bzw den Wegfall von solchen;

3. Ziele oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;

4. die Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;

5. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;

6. die Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;

7. das System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;

8. die Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;

9. die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;

10. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.

Die Liste der Inhalte des Zuchtprogramms, deren Änderung eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms darstellen, kann durch Verordnung der Landesregierung gemäß ergänzt werden.

(3) Tritt gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Fiktion der Genehmigung ein, ist der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Zuchtprogramms mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu übermitteln.