Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tierzuchtrat

Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der , 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.