Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;

2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;

3. der Meldepflicht gemäß nicht nachkommt;

4. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht im gesamten Land Salzburg durchführt;

5. gegen Art 9 Abs 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;

6. gegen verstößt;

7. gegen verstößt;

8. gegen verstößt;

9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;

10. seinen Verpflichtungen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw gemäß nicht nachkommt;

11. Zuchttiere entgegen übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;

12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, ABl Nr L 109 vom 26. April 2017, oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2017, ausstellt;

13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß nicht nachkommt;

14. Samen entgegen in Verkehr bringt bzw abgibt oder entgegen verwendet;

15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu gemäß berechtigt zu sein;

16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw die Daten über die Besamung gemäß oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß nicht nachkommt;

17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen in Verkehr bringt bzw abgibt oder einen Embryo entgegen verwendet;

18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw die Daten über die Embryoübertragung gemäß oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen gemäß nicht nachkommt;

19. entgegen und 4 tätig wird;

20. in der Erklärung gemäß wahrheitswidrige Angaben macht;

21. den Verpflichtungen gemäß , 5, 8 und 9 nicht nachkommt;

22. den Verpflichtungen gemäß und 4 nicht nachkommt;

23. der Verpflichtung gemäß Art 12 Abs 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;

24. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;

25. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.