Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
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