Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Abschluß von Vereinbarungen

(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß abschließen.

(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.