VII. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Abschluß von Vereinbarungen
(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen.
(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.
