II. Abschnitt
Hilfe zur Teilhabe
Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) Heilbehandlung ();
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ();
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ();
d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe ();
e) Hilfe zur sozialen Teilhabe ();
f) Hilfe durch geschützte Arbeit ().
