Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Hilfe zur Teilhabe

Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe

Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

a) Heilbehandlung ();

b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ();

c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ();

d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe ();

e) Hilfe zur sozialen Teilhabe ();

f) Hilfe durch geschützte Arbeit ().