Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss von Hilfeleistungen

Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

1. für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;

2. bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

3. gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

4. wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.