Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt

Verfahren für Hilfen zur Teilhabe

Antrag

(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:

1. die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3;

2. bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden;

3. bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz () und der geschützten Arbeit (): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen.

(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen;

2. zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

3. im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe.

Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt zur Anwendung.