V. Abschnitt
Verfahren für Hilfen zur Teilhabe
Antrag
(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:
1. die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3;
2. bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden;
3. bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz () und der geschützten Arbeit (): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen.
(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen;
2. zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe.
Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung.
