8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €
zu bestrafen, wer
1. eine der im bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß berechtigt zu sein;
2. eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß berechtigt zu sein.
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
