Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildungseinrichtungen

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:

1. Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;

2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Z 1;

3. für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt.