Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Auftraggeber gemäß – BVergGVS 2012, BGBl I Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2018, haben Bekanntmachungen nach dem BVergGVS 2012, die in den Vollzugsbereich des Landes fallen, im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at zu veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.