Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Förderung der Landtagsparteien

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.