Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(zu LGBl Nr 29/1991)

(3) Werden durch Landtagsparteien Schulungen für Mitglieder der Gemeindevertretungen (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) durchgeführt und von den Gemeinden hiefür Beiträge verlangt, kann die Landesregierung auf Ersuchen der jeweiligen Landtagspartei die Abwicklung des hiefür erforderlichen Schrift- und Zahlungsverkehrs übernehmen.