Erlöschen von Bewilligungen
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:
1. durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten;
2. durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;
3. durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;
4. durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
5. durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;
6. durch Entzug gemäß .
(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.
