2. Unterabschnitt
Bewilligungen
Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung
(1) Soweit im Abs 1a oder in einer Verordnung gemäß nicht anderes bestimmt ist, können Bewilligungen nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn
1. die geplante Maßnahme dem Schutzziel () nicht widerspricht;
2. durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und
3. der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Zielsetzung gemäß und 2 mit sich bringt.
(1a) Bewilligungen von Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes gemäß den und 7 Abs 2 Z 2 lit d können abweichend von Abs 1 auch dann erteilt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem Leben oder der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblicher günstiger Auswirkungen auf die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
Die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden;
2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
3. die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entsprochen wird;
4. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.
(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.
(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.
