Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:

1. die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2. die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4. die Bereitstellung Sozialer Dienste;

5. die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

6. die Gewährung von Erziehungshilfen;

7. die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen;

8. die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen;

9. die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen;

10. die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

11. die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.