Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:

1. der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit;

2. die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

3. die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;

4. die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung;

5. die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.