Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß betreibt;

2. entgegen , 10a oder 10b eine nachträgliche Änderung ohne eine dafür erforderliche Genehmigung vornimmt;

2a. trotz Untersagung Ausweichräumlichkeiten für die Betreuung von Kindern nutzt;

3. als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß , 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;

4. ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet ();

5. zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist;

6. entgegen nicht an einer Überprüfung mitwirkt;

7. einem mit Bescheid gemäß erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

8. sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen

1. in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,

2. in den Fällen der Z 2, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € und

3. in den Fällen der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €.