Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß betreibt;
2. entgegen , 10a oder 10b eine nachträgliche Änderung ohne eine dafür erforderliche Genehmigung vornimmt;
2a. trotz Untersagung Ausweichräumlichkeiten für die Betreuung von Kindern nutzt;
3. als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß , 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;
4. ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet ();
5. zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist;
6. entgegen nicht an einer Überprüfung mitwirkt;
7. einem mit Bescheid gemäß erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
8. sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen
1. in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,
2. in den Fällen der Z 2, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € und
3. in den Fällen der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €.
