Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.