Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.